Zahlungserleichterung

Zahlungserleichterung
Zah|lungs|er|leich|te|rung, die:
Erleichterung (b) bei der Zahlung einer Schuld, bes. bei der Bezahlung eines Kaufpreises (z. B. durch die Vereinbarung von Ratenzahlung):
-en vereinbaren.

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Zahlungs|erleichterung,
 
umgangssprachlich oft Bezeichnung für die Stundung oder die Ratenzahlung. Im Strafrecht die der Ratenzahlung ähnliche Möglichkeit der Stückelung beim Bezahlen einer Geldstrafe (§ 42 StGB); auch anwendbar bei Verfall und Einziehung (§§ 73 c, 74 c StGB). Zahlungserleichterung wird gewährt, wenn einem Täter die sofortige Gesamtzahlung einer Geldstrafe nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Während der Zeit der Zahlungserleichterung ruht die Vollstreckungsverjährung (§ 79 a StGB).

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Zah|lungs|er|leich|te|rung, die: Erleichterung (b) bei der Zahlung einer Schuld, bes. bei der Bezahlung eines Kaufpreises (z. B. durch die Vereinbarung von Ratenzahlung): -en tragen zur Umsatzsteigerung bei; -en vereinbaren.

Universal-Lexikon. 2012.

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